Voraussetzung

betriebliche Altersvorsorge - Voraussetzung

Die Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Versorgungseintritts noch besteht, gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Gesetzlich geregelt ist die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft von Arbeitnehmern bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (d. h., der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch aufrechterhalten). Voraussetzung dafür, daß der Arbeitnehmer seinen Anspruch auch behält, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, ist, daß der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre besteht.
Die Anwartschaft bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und die Wartezeit für den Bezug von Leistungen hätte erfüllen können, wäre er nicht früher ausgeschieden.
Eine betriebliche Altersvorsorge kann der Arbeitgeber leisten, indem er eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Wenn der Anspruch nicht mehr verfallen kann, dann darf der Arbeitgeber auch das Bezugsrecht nicht mehr ändern. Die betriebliche Altersversorgung kann der Arbeitnehmer nur dann beeinflussen, wenn vom Arbeitgeber die Form einer Direktversicherung gewählt wurde. Deshalb im folgenden nur noch einige Hinweise zu dieser Form der betrieblichen Altersversorgung, da die anderen Formen ohne Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bleiben. Die Direktversicherung hat für den Arbeitgeber Vorteile. Sie ist nämlich risikolos, da sie den Arbeitgeber von jeglichem Vorsorgerisiko entbindet, so daß auch keine Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen sind. Darüber hinaus sind die Prämien für die Direktversicherung für den Arbeitgeber im vollen Umfang Betriebsausgaben. Sie mindern seine Steuerlast erheblich, so daß ein großer Teil der Prämie aus ersparten Steuern finanziert werden kann. Fällige Leistungen aus der Direktversicherung einschließlich der Überschußbeteiligung fließen üblicherweise den Arbeitnehmern bzw. seinen Hinterbliebenen einkommenssteuerfrei zu. Bei Verträgen, deren Laufzeit 12 Jahre unterschreitet, ist ein geringfügiger Teil der Versicherungsleistung zu versteuern.

 

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