betriebliche Altersvorsorge - Voraussetzung
Die Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des
Versorgungseintritts noch besteht, gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Gesetzlich geregelt ist die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft
von Arbeitnehmern bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
(d. h., der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch aufrechterhalten). Voraussetzung
dafür, daß der Arbeitnehmer seinen Anspruch auch behält,
wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet,
ist, daß der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet
hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre
bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens
zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn
mindestens drei Jahre besteht.
Die Anwartschaft bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund
einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und die Wartezeit für den Bezug
von Leistungen hätte erfüllen können, wäre er nicht
früher ausgeschieden.
Eine betriebliche
Altersvorsorge kann der Arbeitgeber leisten, indem er eine Lebensversicherung
auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und der Arbeitnehmer oder
seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Wenn der Anspruch nicht mehr
verfallen kann, dann darf der Arbeitgeber auch das Bezugsrecht nicht mehr
ändern. Die betriebliche Altersversorgung kann der Arbeitnehmer nur
dann beeinflussen, wenn vom Arbeitgeber die Form einer Direktversicherung
gewählt wurde. Deshalb im folgenden nur noch einige Hinweise zu dieser
Form der betrieblichen Altersversorgung, da die anderen Formen ohne Gestaltungsmöglichkeiten
des Arbeitnehmers bleiben. Die Direktversicherung hat für den Arbeitgeber
Vorteile. Sie ist nämlich risikolos, da sie den Arbeitgeber von jeglichem
Vorsorgerisiko entbindet, so daß auch keine Verbindlichkeiten in der
Bilanz auszuweisen sind. Darüber hinaus sind die Prämien für
die Direktversicherung für den Arbeitgeber im vollen Umfang Betriebsausgaben.
Sie mindern seine Steuerlast erheblich, so daß ein großer Teil
der Prämie aus ersparten Steuern finanziert werden kann. Fällige
Leistungen aus der Direktversicherung einschließlich der Überschußbeteiligung
fließen üblicherweise den Arbeitnehmern bzw. seinen Hinterbliebenen
einkommenssteuerfrei zu. Bei Verträgen, deren Laufzeit 12 Jahre unterschreitet,
ist ein geringfügiger Teil der Versicherungsleistung zu versteuern.