Direktversicherung

Ansprüche aus der Direktversicherung

Können die Ansprüche aus der Direktversicherung nicht verfallen, so kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber einem ausscheidenden Arbeitnehmer dadurch erfüllen, daß er ihm den Versicherungsschein aushändigt. Dies setzt aber voraus, daß der ausscheidende Arbeitnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht hat, eine eventuelle Beleihung oder Abtretung rückgängig gemacht wurde und keine Prämienrückstände bestehen, daß die Überschußanteile aus der Versicherung von Anfang an zur Verbesserung des Versicherungsschutzes verwendet werden und der ausgeschiedene Arbeitnehmer ein Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Prämien hat.
Über die Direktversicherungsverträge derjenigen Mitarbeiter, deren Anwartschaften noch verfallen können, darf der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer frei verfügen. Dies geht natürlich dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter bereits ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne entsprechenden Vorbehalt eingeräumt hat.

In den neuen Bundesländern sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Auf Direktversicherungsverträge, die zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen wurden, sind die Vorschriften deshalb nicht ohne weiteres anwendbar. Zwar sind die Arbeitgeber an diese Versorgungszusagen gebunden, aber nur nach Maßgabe der jeweiligen arbeitsrechtlichen Vereinbarung und der Rechtsprechung. Eine erneute Versorgungszusage des Arbeitgebers nach dem 31. Dezember 1991 ist also erforderlich, wenn eine zwischen dem 1. Juli 1990 und 31. Dezember 1991 abgeschlossene Direktversicherung eine vollgültige Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung werden soll. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine ausdrückliche Bestätigung, um damit dem Versorgungsberechtigten die Änderung deutlich zu machen. Die für die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft genannten Fristen von zehn bzw. drei Jahren beginnen dann mit dem Datum der neuen Zusage, frühestens am 1. Januar 1992.
Die betriebliche Altersversorgung kann auch durch eine Pensionskasse durchgeführt werden. Derartige betriebliche Pensionskassen werden nur von Großbetrieben eingerichtet. Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung gewähren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die entsprechenden Leistungen einräumen.


 

Impressum