Ansprüche aus der Direktversicherung
Können die Ansprüche aus der Direktversicherung
nicht verfallen, so kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber
einem ausscheidenden Arbeitnehmer dadurch erfüllen, daß er ihm
den Versicherungsschein aushändigt. Dies setzt aber voraus, daß
der ausscheidende Arbeitnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht hat, eine
eventuelle Beleihung oder Abtretung rückgängig gemacht wurde und
keine Prämienrückstände bestehen, daß die Überschußanteile
aus der Versicherung von Anfang an zur Verbesserung des Versicherungsschutzes
verwendet werden und der ausgeschiedene Arbeitnehmer ein Recht zur Fortsetzung
der Versicherung mit eigenen Prämien hat.
Über die Direktversicherungsverträge derjenigen Mitarbeiter, deren
Anwartschaften noch verfallen können, darf der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
frei verfügen. Dies geht natürlich dann nicht, wenn der Arbeitgeber
dem Mitarbeiter bereits ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne entsprechenden
Vorbehalt eingeräumt hat.
In den neuen Bundesländern sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften
des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung erst am 1. Januar 1992 in
Kraft getreten. Auf Direktversicherungsverträge, die zwischen dem 1.
Juli 1990 und dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen wurden, sind die Vorschriften
deshalb nicht ohne weiteres anwendbar. Zwar sind die Arbeitgeber an diese
Versorgungszusagen gebunden, aber nur nach Maßgabe der jeweiligen
arbeitsrechtlichen Vereinbarung und der Rechtsprechung. Eine erneute Versorgungszusage
des Arbeitgebers nach dem 31. Dezember 1991 ist also erforderlich, wenn
eine zwischen dem 1. Juli 1990 und 31. Dezember 1991 abgeschlossene Direktversicherung
eine vollgültige Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur betrieblichen
Altersversorgung werden soll. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich
eine ausdrückliche Bestätigung, um damit dem Versorgungsberechtigten
die Änderung deutlich zu machen. Die für die Unverfallbarkeit
einer Versorgungsanwartschaft genannten Fristen von zehn bzw. drei Jahren
beginnen dann mit dem Datum der neuen Zusage, frühestens am 1. Januar
1992.
Die betriebliche Altersversorgung kann auch durch eine Pensionskasse durchgeführt
werden. Derartige betriebliche Pensionskassen werden nur von Großbetrieben
eingerichtet. Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen,
die betriebliche Altersversorgung gewähren und dem Arbeitnehmer oder
seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die entsprechenden Leistungen
einräumen.