betriebliche Zusatzversorgung

Die zweiten Säule der Altersvorsorge

Teil der zweiten Säule der Altersvorsorge ist für die Arbeitnehmer die betriebliche Altersvorsorge.
Arbeitnehmer, Auszubildende sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen können aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) beim Eintritt eines Versorgungsfalles (z. B. Alter, Invalidität, Tod) Leistungen der betrieblichen Versorgung (Betriebsrenten) erhalten. In den Vereinbarungen sind meistens auch die Art der Versorgungsleistung, die Leistungsvoraussetzungen und zuständige Stellen für die Leistungsgewährung geregelt.
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind üblicherweise Geldleistungen in Form laufender Renten und/oder einmalige Kapitalzahlungen. Denkbar sind auch Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung wie Werkswohnungen, Kohledeputate oder ähnliches.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden vom Arbeitgeber freiwillig erbracht, sind also nicht einklagbar. Andererseits ist es jedoch möglich, daß in Tarifverträgen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zwingend vorgesehen sind. Im allgemeinen wird ein Ruhegeld dann bezahlt,
wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch besteht;
der Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzt wird; er eine gewisse Dauer der Betriebszugehörigkeit zurückgelegt hat, bis er die Altersgrenze erreicht; er dienst-, arbeits-, erwerbs- oder berufsunfähig wird.

 

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