Die zweiten Säule der Altersvorsorge
Teil der zweiten Säule der Altersvorsorge ist für die Arbeitnehmer
die betriebliche Altersvorsorge.
Arbeitnehmer, Auszubildende sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen
können aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag) beim Eintritt eines Versorgungsfalles (z. B. Alter, Invalidität,
Tod) Leistungen der betrieblichen Versorgung (Betriebsrenten) erhalten.
In den Vereinbarungen sind meistens auch die Art der Versorgungsleistung,
die Leistungsvoraussetzungen und zuständige Stellen für die Leistungsgewährung
geregelt.
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge
sind üblicherweise Geldleistungen in Form laufender Renten und/oder
einmalige Kapitalzahlungen. Denkbar sind auch Sachleistungen der betrieblichen
Altersversorgung wie Werkswohnungen, Kohledeputate oder ähnliches.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden vom Arbeitgeber freiwillig
erbracht, sind also nicht einklagbar. Andererseits ist es jedoch möglich,
daß in Tarifverträgen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
zwingend vorgesehen sind. Im allgemeinen wird ein Ruhegeld dann bezahlt,
wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch
besteht;
der Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzt wird; er eine gewisse Dauer der
Betriebszugehörigkeit zurückgelegt hat, bis er die Altersgrenze
erreicht; er dienst-, arbeits-, erwerbs- oder berufsunfähig wird.